§ 155 Steuerfestsetzung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 790
Nach Gewicht
- BFH, 14.05.2014 – X R 7/12Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor dem Erlass eines Grundlagenbescheides der DenkmalschutzbehördeZitiert von 7
- FG Saarland, 21.06.2012 – 1 K 1041/11Zitiert von 1
- FG Saarland, 01.12.2010 – 1 V 1321/10
- FG Düsseldorf, 28.01.2014 – 13 K 3534/12 E,AO
- BFH, 25.11.2020 – II R 3/18Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren (Grundsteuer)Zitiert von 10
- BFH, 05.04.2011 – II B 153/10Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Erteilung eines Steuerbescheides bei noch nicht erlassenem GrundlagenbescheidZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 26.03.2026 – 6 K 2820/20
- BFH, 11.03.2026 – I R 13/23(Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Ausschüttungen an eine US-amerikanische sogenannte S-Corporation)
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 8/24Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
790 Entscheidungen zu § 155 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/155#abs-1 (1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Absatz 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/155#abs-2 (2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/155#abs-3 (3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/155#abs-4 (4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/155#abs-5 (5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.